Schulbudget

Ausschreibung von außerunterrichtlichen Tätigkeiten im Rahmen des Schulbudgets

 

Mit dem Schulbudget können Honorarverträge für ergänzende, begleitende und unterstützende schulische Angebote geschlossen werden. Soweit solche Angebote bisher von Lehrkräften im Landesdienst übernommen wurden, werden die freigesetzten Lehrerwochenstunden im Unterricht eingesetzt.

 

Mit dem Schulbudget können auch Angebote finanziert werden, die die Unterrichtsabsicherung verbessern. Dies können Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sein, die zur Verringerung krankheitsbedingter Ausfallzeiten geeignet sind, oder auch Maßnahmen, die Lehrkräfte, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher bei ihrer pädagogischen Arbeit unterstützen.

 

Honorarverträge aus den Mitteln des Schulbudgets dienen außerunterrichtlichen und Lehrkräfte entlastenden Maßnahmen. Honorarverträge können nicht zur Erteilung von Unterricht abgeschlossen werden.

 

Mit Lehrkräften, Sonderpädagogischen Fachkräften, Erzieherinnen und Erziehern, die in einem aktiven Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen stehen, dürfen keine Honorarverträge abgeschlossen werden.

 

Honorarverträge können z. B. mit folgenden Personen abgeschlossen werden:

  • Lehrkräften im Ruhestand
  • Lehrkräften ohne Anstellung beim Freistaat Thüringen
  • Lehramtsstudierenden mit Erstem Staatsexamen bis zur Einstellung als Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter
  • Personen mit therapeutischen Berufsabschlüssen
  • Personen mit sozialpädagogischen Berufsabschlüssen
  • Personen mit Qualifikationen im sportlichen Bereich wie Übungsleiter oder Trainer
  • Personen, die im Besitz der Jugendleitercard oder Übungsleitercard sind
  • Personen mit sonstigen pädagogischen Qualifikationen (z.B. Erzieherinnen und Erzieher aus Kindertagesstätten, Lehramtsstudierende fortgeschrittener Semester, Dozenten an Musikschulen, Diplompsychologen)

Personen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder die eine Tätigkeit ausüben, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, müssen ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen. Daher dürfen Honorarverträge für solche Leistungen nur dann geschlossen werden, wenn ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt. Das erweiterte Führungszeugnis soll nicht älter als sechs Monate sein. Die Person muss das Führungszeugnis selbst beantragen und gegebenenfalls anfallende Kosten tragen.

 

Die Schulleiterinnen und Schulleiter bestätigen der ausgewählten Person schriftlich gemäß § 30a Abs. 2 BZRG, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Ein Formblatt wird bereitgestellt.

 

 

Kontakt:
Ihre formlose schriftliche Bewerbung richten Sie bitte mit Angabe der erforderlichen personenbezogenen Daten sowie einer aussagekräftigen Beschreibung Ihres Angebotes an die folgende Anschrift:

 

Staatliche Regelschule Straußfurt

Schulleitung

Feldstraße 2a

99634 Straußfurt